Bundesverwaltungsgericht weist Klage des DWD ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22.09.2016 in zwei Grundsatzentscheidungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen in letzter Instanz bestätigt
(Az.: 4 C 6.15 und 4 C 2.16). In beiden Verfahren ging es darum, ob die geplanten Windkraftanlagen die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 Kilometer entfernt liegenden Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) beeinträchtigen. Die Vorinstanzen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, hatten entschieden, dass die betroffenen beiden Wetterradaranlagen zwar gestört, aber Warnungen des DWD durch den Betrieb der Windkraftanlagen nicht wesentlich erschwert würden. Öffentliche Belange stünden daher den Genehmigungen nicht entgegen.

Auch wenn die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, folgte der 4.Senat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen den Urteilen der Vorinstanzen: So reicht nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter nicht jede Beeinträchtigung eines Wetterradars durch eine Windenergieanlage aus, um eine im Sinne des Gesetzes relevante Störung anzunehmen und die Genehmigung zu versagen. Dabei spielten nicht nur rein technische Aspekte eine Rolle, sondern auch die Frage, ob die gesetzliche Aufgabenerfüllung des DWD erschwert werde. Dies sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen. Außerdem steht nach Einschätzung des zuständigen Senats dem DWD keine “Letztentscheidungskompetenz” zu, wenn es um die Prüfung einer möglichen Störung seiner Anlagen geht. Die Genehmigungsbehörden und die Gerichte sind an die Auffassung des DWD nicht gebunden und können sich etwa auf der Grundlage von Gutachten der Vorhabenträger jederzeit über die Bedenken des DWD hinwegsetzen. „Das Urteil bringt die erwünschte Rechtsklarheit. Es wird sicher dazu beitragen, den aktuellen Bearbeitungsstau bei den Genehmigungsbehörden aufzulösen, wenn es um eine behauptete Beeinträchtigung von Wetterradaranlagen geht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

Das eine Verfahren ist allerdings an den VGH München zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Dabei geht es um die rechtliche Klärung von Nebenbestimmungen bei der Genehmigung der Wetterradaranlage.

 

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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