BVerwG beschränkt Entschädigung für Mehrarbeit von Feuerwehrleuten

In dem Revisionsverfahren um die Mehrarbeit verbeamteter Feuerwehrleute in Brandenburg haben die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Städte Oranienburg und Cottbus einen Teilerfolg erzielt. Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, steht den Feuerwehrleuten zwar eine Entschädigung für die geleisteten Überstunden zu. Diese ist aber nur für die Zeit nach ausdrücklicher Geltendmachung des Anspruchs zu leisten. In den Streitverfahren waren das die Jahre ab 2010 und nicht schon die Zeiten davor (Az.: u.a. 2 C 31.16 vom 20. Juli 2017).

Die klagenden Feuerwehrleute hatten im Wesentlichen einen Ausgleich für ihre Mehrarbeit zwischen 2007 und 2013 beansprucht, gestützt auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie. Danach ist eine im Jahresdurchschnitt wöchentliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden zulässig. Die Kläger hatten jedoch in einem 24-Stunden-Schichtmodell freiwillig regelmäßig 56 Wochenstunden gearbeitet und dafür auch Freizeitausgleich und Vergütungen erhalten. Sie argumentierten, dass ihre Dienstherrn das Unionsrecht fehlerhaft angewandt hätten und ihnen daher zusätzliche finanzielle Entschädigungen für die Mehrarbeit zustünden. Damit hatten sie in den Vorinstanzen auch überwiegend Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun, dass die mögliche Ausnahmeregelung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit („Opt-out“) im Land Brandenburg bis Mitte 2014 fehlerhaft umgesetzt wurde und dies auch den Städten als Dienstherren der Feuerwehrleute anzulasten sei. „Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr aber nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird“, so die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch den Hinweis des Beamten müsse daher zunächst der Dienstherr prüfen, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit – etwa durch Anpassung der Dienstpläne – vermieden oder durch Freizeitausgleich kompensiert werden kann, heißt es dort weiter.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Recht des öffentlichen Dienstes in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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