Geschlechterquote als Auswahlkriterium bei Aufnahme in Gymnasium verfassungswidrig

Für die Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium (ab Klassenstufe 5)  mit bilingualem Profil stellt eine Geschlechterquote kein zulässiges Auswahlkriterium  dar.  Dies hat  das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem schulrechtlichen Eilverfahren entschieden (OVG 3 S 74.17). Der Antragsteller, ein Junge,  begehrte die Aufnahme in ein solches Gymnasium. Er  wurde abgelehnt, da nach Durchführung eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen überwiegend Mädchen wegen der  besseren Noten ausgewählt wurden. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise statt. Das bilinguale Gymnasium müsse nach der einschlägigen Rechtsverordnung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht – d.h. hier den Jungen – mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stellen. Dies sei nicht geschehen. Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen. Es hält die Geschlechterquote wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig.  Im Berliner Schulgesetz fehle außerdem eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung geregelt werden könne.

Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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