Wem gehören alte Waldwege?

In einer Auseinandersetzung zwischen einem privaten Waldbesitzer und einer brandenburgischen Stadt über die Einordnung von drei Waldwegen hat das Verwaltungsgericht Potsdam jetzt für mehr Rechtsklarheit gesorgt. Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Kommune kann die öffentliche Nutzung der Wege nicht beanspruchen, entschied das Gericht. Dafür hätten die Wege bereits zum Inkrafttreten der in der DDR geltenden Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 nachweisbar gewesen sein müssen (Az.: 10 K 2090/11). Bei der Einordnung spiele es auch keine Rolle, dass die Wege zum Teil seit Jahrzehnten von der Allgemeinheit genutzt worden waren. Vielmehr müsse bei der Zuordnung der Wege zwischen der Straßennutzung als Verkehrsverbindung oder zu Erholungszwecken unterschieden werden. Zwei der drei Waldwege sind bis heute überwiegend zur Erholung genutzt worden. Bei einem dritten Weg, der im Bereich eines militärischen Sperrgebiets der sowjetischen Besatzungsmacht lag, lehnte das Verwaltungsgericht die öffentliche Nutzung aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht der in der DDR bestehenden Kommunalorgane ab. Nachdem die sowjetischen Besatzungskräfte die militärische Nutzung im Jahr 1994 aufgegeben hatten, sei der Weg nicht öffentlich gewidmet worden.

Ansprechpartner für das kommunale Erschließungsrecht und Kommunalabgabenrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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