§ 17 BbgKitaG: Pauschalierende Einkommensermittlung auch bei Besserverdienenden?

Sind Gemeinden verpflichtet, sich bei Ermittlung der Kita-Beträge stets am tatsächlich verfügbaren Elterneinkommen zu orientieren? Oder ist es zulässig, jedenfalls bei besserverdienenden Selbständigen schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Brutto-Einkommen abzustellen? Um diese Fragen geht es in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, bei dem eine von DOMBERT Rechtsanwälten vertretende Gemeinde Brandenburgs sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Potsdam wendet (6 N 73.14). Gestützt auf frühere Entscheidungen schon des OVG Frankfurt (Oder) hat das VG die Satzung der Gemeinde für unwirksam erklärt, da sie kommunale Träger von Kindertagesstätten für nicht befugt hält, auf das Brutto-Einkommen abzustellen. Die Gemeinde habe gerade dies für sich reklamiert, da sie aus sozialpolitischen Gründen vermeiden wollte, dass gerade bei Selbständigen die Ausnutzung von Steuerersparnismöglichkeiten zulasten der Kita-Finanzierung gehe. Dass bei Beziehern unterer Einkommen das Brutto-Einkommen nicht maßgeblich ist, sondern der Kita-Beitrag ausschließlich nach dem tatsächlich verfügbaren Einkommen zu berechnen ist, steht fest. Die Frage indes, ob dies auch bei Besserverdienenden, vor allem Selbständigen gilt, ist bisher nicht entschieden.
Darum wird es in dem von Herrn Rechtsanwalt Dr. Konstantin Krukowski betreuten Verfahren vor dem OVG vornehmlich gehen.

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