Die Bürgermeisterwahl in Mittenwalde darf am 19.06.2016 stattfinden. Der Termin muss nicht so lange hinausgeschoben werden, bis über den Wahleinspruch des ehemaligen Bürgermeisters rechtskräftig entschieden wurde. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Cottbus im Eilverfahren entschieden (Az: VG 4 L 248/16 B vom 10.06.2016). Der ehemalige Bürgermeister wurde am 7. Februar 2016 von den Einwohnern der Stadt Mittenwalde durch einen Bürgerentscheid abgewählt. Dieser klagte vor dem Verwaltungsgericht, nachdem sein Wahleinspruch durch den Wahlausschuss zurückgewiesen wurde. Er befürchtete Nachteile, wenn bereits ein Nachfolger in das Amt rückte, bevor die Rechtmäßigkeit seiner Abwahl endgültig geklärt sei.
Diese Befürchtung sei jedoch unbegründet, stellte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss klar und folgte damit der Auffassung der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Kommune: Bei Erfolg des Wahleinspruchs und der rechtskräftigen Aufhebung des Bürgerentscheids stehe dem abgewählten Bürgermeister sein bisheriges Amt zu und das Beamtenverhältnis seines neu gewählten Nachfolgers müsse wieder aufgelöst werden. Im Übrigen sieht das Brandenburgische Landesrecht keine vorläufigen Rechtsbehelfe gegen die Abwahl eines Bürgermeisters vor. Vielmehr werden die mehrheitlich getroffenen Entscheidungen der Gemeindebürger über die Abberufung und die dann folgende Neuwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters ungeachtet einer Wahlanfechtung sofort umgesetzt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Ansprechpartner für Fragen des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann
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