Abmahnung verhindert nicht weitergehende Maßnahmen

Wenn sich ein Prüfingenieur als unzuverlässig erweist, kann ihm die Überwachungsorganisation die Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben wieder entziehen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 3 C 19.17 vom 16.05.2019). In dem vorliegenden Fall wurden einem Prüfingenieur, der  Fahrzeughauptuntersuchungen durchführte, schwere Pflichtverletzungen vorgeworfen. Die Überwachungsorganisation, für die er tätig war, mahnte ihn ab, nachdem es mehrfach Beanstandungen wegen mangelnder Prüftätigkeiten gegeben hatte und Nachschulungen erfolglos blieben. Als das Landesverkehrsministerium die Zustimmung zur Betrauung des Ingenieurs widerrief, schloss sich dem auch die Überwachungsorganisation an. Dagegen klagte der Prüfingenieur und hatte im Berufungsverfahren auch Erfolg. Das Gericht beanstandete die Ermessensausübung der Überwachungsorganisation. Das sah das Bundesverwaltungsgericht jetzt anders. Nach Auffassung der Richter verhindert eine Abmahnung im öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht nicht, dass auch weitergehende Maßnahmen ergriffen werden können, soweit die mangelnde Zuverlässigkeit des Betroffenen erwiesen ist.

Ansprechpartner für das Recht der freien Berufe ist in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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