Ob die Werte verschiedener Planungsleistungen bei einem öffentlichen Auftrag addiert werden müssen, wird aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München derzeit viel diskutiert (Az: Verg 15/16 vom 13.03.2017). Nach der Vergabeverordung (§ 3 Absatz 7 Satz 2) können Aufträge über Planungsleistungen für ein Vorhaben in getrennten Losen vergeben werden, ohne dass die Auftragswerte der verschiedenen Planungsaufträge addiert werden müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen nicht „gleichartig“ sind. Diese Formulierung wird gemeinhin so verstanden, dass es sich um verschiedene Leistungsbilder nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) handeln muss.
Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 gibt es jedoch an dieser Auffassung Zweifel. Damals entschied der Gerichtshof, dass unterschiedliche Planungsleistungen zusammenzurechnen seien, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Az.: C-574/10). Eine Aufteilung des Auftragswertes auf verschiedene Bauphasen war danach jedenfalls unzulässig. Unklar blieb jedoch, inwiefern die Beauftragung der Planer in den verschiedenen Leistungsbildern bezogen auf den Auftragswert zu addieren sind.
Auch die Entscheidung des OLG München sorgt in dieser Frage nicht für die gewünschte Rechtssicherheit. Dort heißt es ausdrücklich: „Ob aus obigen Erwägungen in jedem Fall die Leistung der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung für ein einheitliches Bauvorhaben als gleichwertige anzusehen und für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.“ Der Auftraggeber hatte in dem zugrundeliegenden Fall bereits auf die Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der Planungen der verschiedenen Leistungsbilder hingewiesen. Insofern ging das Oberlandesgericht auch von einer Gleichartigkeit der Leistungen aus, so dass der Auftragswert der verschiedenen Planungsaufträge addiert werden musste.
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