Akteneinsicht in Antragsunterlagen durch Urheberrecht begrenzt

Konkurrierende Planer, Naturschutzverbände oder unbeteiligte Dritte können nicht unbegrenzt Akteneinsicht in fremde Fachgutachten etwa zum Natur- oder Artenschutz beanspruchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit einer bislang gängigen Praxis einen Riegel vorgeschoben (Az.: 15 A 690/16 vom 24.11.2017). In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Einsicht in andere Gutachten oftmals nur beantragt, um sich eigene aufwändige und teure Untersuchungen zu ersparen oder mögliche Fehler zu finden. Die Antragsteller berufen sich dabei auf einen Informationsanspruch aus dem Umweltinformationsgesetz. In dem zugrundeliegenden Fall bezog sich der Informationsantrag speziell auf die faunistischen Kartierungen zur Erfassung von Vögeln und Fledermäusen sowie den landschaftspflegerischen Begleitplan eines abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen.

Die begehrte Akteneinsicht lehnte das Oberverwaltungsgericht für weite Teile der Naturschutzgutachten ab. Nach Ansicht des Gerichts steht der Akteneinsicht der Urheberrechtsschutz in Verbindung mit dem (Erst-) Veröffentlichungsrecht entgegen. Zwar seien die allgemeinen Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens wie Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt. Etwas anderes gelte indes für (Sachverständigen-)Gutachten, Architektenpläne und sonstige genehmigungsrelevante Ausarbeitungen, die als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung einzustufen sind. Derartige Antragsunterlagen seien urheberrechtlich geschützt im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.

Im Lichte der aktuellen Entscheidung empfiehlt Rechtsanwalt Janko Geßner, die Akteneinsicht begründet zu verweigern. Falls die Behörde dennoch einem Antrag auf Akteneinsicht stattgibt, sollte hiergegen Widerspruch oder Klage eingereicht werden. „Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg darf vor der Bestandskraft eines Bescheides keine Akteneinsicht gewährt werden. Darauf sollte die Behörde auch gesondert hingewiesen werden“, rät Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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