Altanschließer in Brandenburg können Beiträge nicht zurückfordern

Sogenannte „Altanschließer“ in Brandenburg können ihre Beiträge an die Trinkwasserversorgung nicht von den kommunalen Zweckverbänden zurückfordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 93/18 vom 27.06.2019). Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dessen Grundstück bereits vor dem 1.1.2000 an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen war.

In dem Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob kommunale Zweckverbände auf der Grundlage des in Brandenburg fortgeltenden DDR-Staatshaftungsgesetzes Anschlussbeiträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zurückzahlen müssen. Denn bis zur Neufassung einer Vorschrift des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes gingen die Zweckverbände und Gerichte davon aus, dass die Beitragspflichten verjährt waren. Das Oberverwaltungsgericht entschied 2007, dass die Beitragserhebung wieder “eröffnet” sei, nachdem der Landtag mit Wirkung am 1. Februar 2004 klargestellt hat, dass die Verjährung stets eine wirksame Beitragssatzung voraussetze. Daraufhin wurden etliche Grundstückseigentümer – u.a. die Kläger aus dem Revisionsverfahren des BGH – zu Anschlussbeiträgen herangezogen.

Die dagegen erhobenen Klagen hatten vor den Verwaltungsgerichten und dem Landesverfassungsgercht keinen Erfolg. Demgegenüber bezeichnete das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss vom 12.11.2015 dies als eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung. In seinem aktuellen Urteil stellte der BGH jetzt fest, dass die Verjährung erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen vom Beitragssatzung beginnt. Deshalb sei der bestandskräftige Bescheid der Kläger auch nicht rechtswidrig und die Forderung nicht verjährt gewesen. Dieses Urteil steht allerdings im Gegensatz zu dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 2015 entschieden, dass die Abgabenerhebungen für Anschlüsse vor 2000 gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen würden.

In einem Beitrag für Legal Tribune Online hat Prof. Dr. Klaus Herrmann die aktuelle BGH-Entscheidung rechtlich eingeordnet. Den Beitrag lesen Sie hier.

Ansprechpartner für das Kommunalabgabenrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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