Altflächen für Windenergie müssen im Flächennutzungsplan berücksichtigt werden

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt, in dem die Gemeinde ihre bisher schon bestehenden Wind-Konzentrationsflächen um zwei weitere ergänzt hat (Az.: 12 KN 182/17 vom 26.02.2020). Gegen diesen geänderten Plan der Gemeinde wandte sich der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Antragsteller. Er ist Eigentümer einer Fläche, die in der Änderung nicht als Konzentrationsfläche berücksichtigt wurde und war deshalb durch den Plan daran gehindert, auf seinem Grundstück Windenergieanlagen zu errichten. Das Gericht hat diesen Plan für unwirksam erklärt, weil die Gemeinde damit kein schlüssiges Planungskonzept verfolgt hat. Das Gericht moniert dabei inhaltlich vor allem, dass die Gemeinde die neuen Flächen 2016 auf Grundlage eines Konzeptes ermittelt habe, welches das gesamte Gemeindegebiet umfasst, ohne jedoch die „Altflächen“ überhaupt in der Abwägung zu betrachten. „Ein solches Ausklammern der Altflächen aus der aktuellen Planung, ohne diese erneut zu legitimieren und zu prüfen, ist aber nach dem Urteil rechtswidrig“, erklärt Rechtsanwalt Janko Geßner, der mit Rechtsanwalt Tobias Roß den Antragsteller vor Gericht vertritt. „Gemeinden haben oft das Bedürfnis, alte Konzentrationsplanungen für Windenergieanlagen zu ergänzen, weil sie nicht mehr aktuell sind und sich auch die Technik weiterentwickelt hat. Hier bestehen rechtlich jedoch einige Unsicherheiten und Fallstricke, die man beachten muss“, so Roß. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass bundesweit mehrere aktuelle Flächennutzungspläne, die entsprechende Ergänzungen vorsehen, unwirksam seien.

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