Amtsgericht bleibt zuständig für Kindeswohl gefährdende Corona-Schutzmaßnahmen

Für Corona-Schutzmaßnahmen, die das Kindeswohl gefährden können, sind die Amts-/Familiengerichte zuständig. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 6 AV 1.21 und 2.21 vom 16.06.2021). Nun muss sich das Amtsgericht Tecklenburg mit dem Antrag der Eltern eines minderjährigen Schülers befassen, die ein Verfahren gem. §1666 Abs. 1 und 4 BGB angeregt hatten, weil sie befürchteten, dass die Corona-Schutzmaßnahmen der Schulleitung und der Lehrer das Kindeswohl nachhaltig gefährden könnten. Zwar sei normalerweise die Verweisung eines Verfahrens an ein Verwaltungsgericht bindend. Das gelte jedoch nicht, wenn ein – wie in diesem Fall – „derartig qualifizierter Verfahrensverstoß“ vorliege, so das Bundesverwaltungsgericht: Die Eltern hätten sich an das Amtsgericht gewandt, um ein familiengerichtliches Verfahren gegen die Corona-Schutzmaßnahmen anzustoßen, aber keine Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, geltend gemacht. Das Amtsgericht hätte daher keine Verweisung aussprechen dürfen. Es hätte entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen. Die Verweisung führe zu Brüchen mit den Prozessgrundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung. Diese kenne keine von Amts wegen einzuleitenden Verfahren, sondern überlasse es dem Kläger oder Antragsteller, ob und mit welcher Zielrichtung er ein Verfahren einleiten will.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke und Luisa Wittner.

« zurück