Antrag gegen Berliner Mietendeckel zu früh

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen den sogenannten „Berliner Mietendeckel“ als unzulässig abgelehnt (Az.: 1 BvQ 12/20 vom 13.02.2020). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine dritte Lesung des Gesetzes kann noch stattfinden. Das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung soll ein Tag nach der Verkündung am 23.02.2020 in Kraft treten. Es sieht insbesondere vor, dass für Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt, die vor 2014 erstmalig vermietet wurden, keine Mieten gefordert werden dürfen, die über den am 18.07.2019 vereinbarten Mieten lagen. Verstöße ahnden die Berliner Bezirksämter. Den Eilantrag hatten drei Wohnungsunternehmen gestellt. Sie wollten klären lassen, ob sie die im Gesetz bestimmte Höchstmiete überschreiten dürfen, ohne ordnungswidrig zu handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Eilanträge nun als verfrüht abgelehnt, sich aber zur Rechtmäßigkeit des Gesetzes noch nicht geäußert. In weiteren Verfahren nach Erlass des Gesetzes wird es sich aber zu der höchst umstrittenen Frage äußern, ob dem Land Berlin überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

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