Approbationswiderruf in Folge strafrechtlicher Verurteilung rechtmäßig

Der Widerruf der Approbation eines Apothekers darf sich auf die Gründe einer strafrechtlichen Verurteilung zu Haftstrafe und Berufsverbot stützen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen  jetzt bestätigt (Az: 18 K 3908/20 vom 25.08.2022). Für die ordnungsrechtliche Maßnahme ist dabei ohne Belang, dass der verurteilte Apotheker gegen das Strafurteil Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

Die Bezirksregierung Münster hatte die Approbation eines Apothekers widerrufen, der jahrelang unterdosierte Krebsmedikamente verkauft hatte und dafür zu einer zwölfjährigen Haftstrafe und lebenslangem Berufsverbot verurteilt worden war. Dagegen hatte der Apotheker vor dem Verwaltungsgericht geklagt und auf seine gegen das Strafurteil erhobene Verfassungsbeschwerde verwiesen, mit welcher er derzeit die Frage seiner strafrechtlichen Schuld prüfen lassen möchte. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht nun abgewiesen und den Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Apothekers bestätigt. Im Rahmen der ordnungsrechtlichen Maßnahme zur Gefahrenabwehr gehe es – nach der Bundesapothekerordnung – nicht vordergründig um die Schuld im strafrechtlichen Sinne, sondern um berufsrechtlichen Verfehlungen des Apothekers, die der Verurteilung zugrunde liegen. Deshalb sei für den Widerruf der Approbation auch die noch nicht entschiedene Verfassungsbeschwerde unerheblich. Die Richtigkeit des strafrechtlichen Urteils selbst, stehe für die Richter des Verwaltungsgerichts außer Zweifel.

Damit schließt sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach welcher die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen die Grundlage einer ordnungsbehördlichen Maßnahme bilden dürfen, sofern keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen vorliegen.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Berufsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Sophia von Hodenberg.

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