Auch städtebauliche Verträge gehören in die Öffentlichkeit

Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen müssen Gemeinden auch Entwürfe für städtebauliche Verträge auslegen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor, auf das Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert auf einer Veranstaltung des Bundesverbandes für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. in Berlin hingewiesen hat (Az.: 2 A 8.11 vom 22.9.2015). In diesem Urteil hatte der Senat festgestellt, dass die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag nur zulässig sei, wenn „der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war“.

„Alles, was Gegenstand der Abwägungsentscheidung durch die Gemeinde ist, muss dieser Rechtssprechung zufolge auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sein“, betonte Dombert in seinem Vortrag vor Entscheidungsträgern aus Landkreisen, Gemeinden und Behörden. Bislang sah die Praxis häufig anders aus. Gemeinden dürfen sich aber nun nicht mehr damit begnügen – wie der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuches es nahelegen könnte – tatsächlich nur „die Entwürfe der Bauleitpläne… mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen, so Dombert.

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