Auf den Planungsaufwand kommt es an

Bei konkurrierenden Genehmigungsverfahren dürfen Behörden dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung vor dem Antrag (bloß) auf Vorbescheid den Vorzug geben. Das kann auch gelten, wenn der Genehmigungsantrag später eingereicht wurde, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 8 B 10260/ 18 vom 18.06.2018). In dem vorliegenden Verfahren wollten zwei Windenergieprojektierungsgesellschaften eine Windenergieanlage im selben Vorranggebiet errichten: Die Klägerin hatte zuerst einen Vorbescheid beantragt, die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Beigeladene wenig später einen immissionsrechtlichen Genehmigungsantrag. Nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und geprüft waren, erhielt die Beigeladene die Genehmigung, die Antragstellerin wenig später auch den Vorbescheid – allerdings mit dem Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch die zuvor genehmigte Anlage der Beigeladenen. Dagegen wehrte sich nun die Antragstellerin und sah sich in ihrem Recht auf „willkürfreie Verfahrensbehandlung“ verletzt. Das Oberverwaltungsgericht wie zuvor auch das Verwaltungsgericht Mainz folgten ihr nicht, sondern bestätigten die Entscheidung der Behörde. In der Konkurrenz mit einem Vorbescheidsantrag für eine Windenergieanlage sei es ermessensgerecht, den geringfügig später gestellten Genehmigungsantrag wegen des erheblich höheren Planungsaufwands und der höheren Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Realisierung früher zu bescheiden, begründet das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

 

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