Auflagen zum Schutz von Zugvögeln müssen präzise sein

Auflagen für den Betrieb von Windenergieanlagen, die dem Schutz von Zugvögeln dienen sollen, müssen präzise formuliert sein. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 4 K 1106/14. KO vom 5.11.2015). Die Koblenzer Richter hatten eine naturschutzrechtliche Nebenbestimmung, die die Genehmigungsbehörde dem Betreiber einer Windkraftanlage zum Schutz des Kranichzugs auferlegt hatte, wegen fehlender Bestimmtheit für rechtswidrig erklärt. Die Auflage sah vor, dass an Hauptzugtagen des Kranichs, an denen etwa starker Regen, Gegenwind oder Nebel herrsche, die Windenergieanlagen spontan auszuschalten und die Rotoren längs der Zugrichtung auszurichten seien. Dagegen hatte der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Betreiber geklagt – mit Erfolg. Die Auflage gäbe dem Betreiber nicht klar zu erkennen, wie er sich zum Schutz der Zugvögel zu verhalten habe, urteilten die Richter. Trotz der beispielhaft aufgeführten Wetterlagen bleibe bereits im Ansatz unklar, wann die Anlage abgeschaltet werden müssen, um ein erhöhtes Tötungsrisiko der Kraniche zu vermeiden. So müsste etwa die Gefährdung bei Nebel durch die Angabe von Sichtweiten konkretisiert werden oder bei starkem Gegenwind zumindest kritische Windgeschwindigkeiten angegeben werden.

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