Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium verstoßen nicht gegen das Elternrecht

Die Vorschriften im Brandenburgischen Schulgesetz, die für den Übergang  von der Grundschule zum Gymnasium gelten, schränken den elterlichen Erziehungsauftrag nicht unverhältnismäßig ein. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 3 S 54.20 vom 06.10.2020). Nach dem Schulgesetz müssen die Kinder eine Eignungsprüfung ablegen. Sie kann entfallen, wenn im  Grundschulgutachten eine Gymnasialempfehlung vermerkt und ein bestimmter Notendurchschnitt in den Kernfächern Mathematik, Deutsch und der ersten Fremdsprache erreicht ist. In dem vorliegenden Fall hatten Eltern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen wollen, dass ihr Kind in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums zugelassen wird, obwohl es nicht die Zugangsvoraussetzungen erfüllte. Die Eltern hielten die Vorschriften im brandenburgischen Schulgesetz für verfassungswidrig, da sie das Entscheidungsrecht der Eltern missachten würden.

Das OVG hat klargestellt, dass die brandenburgischen Vorschriften, die den Zugang zum Gymnasium von eignungs- und leistungsbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, das elterliche Wahlrecht nicht unverhältnismäßig begrenzen. Zum Elternrecht nach Art. 6 Grundgesetz gehöre auch grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Schularten und Bildungswegen, dieses Wahlrecht könne jedoch nicht grenzenlos gewährt werden. Vielmehr müsse auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag beachtet werden, der auch das Recht umfasst, den Zugang zu den Schulen zu regeln. Das brandenburgische Schulgesetz setze weder übermäßig hohe Zugangshindernisse, noch werde der schulische Werdegang abschließend festgelegt, argumentierten die Richter. Auch wenn ein Kind die Zulassungsvoraussetzungen für das Gymnasium nicht erfülle, werde der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen.

Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Luisa Wittner.

« zurück