Auftraggeber muss Zuschlag nicht erteilen

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Öffentliche Auftraggeber sind nicht gezwungen, den Auftrag zu erteilen. Sie können ein Vergabeverfahren jederzeit aufheben und zwar auch dann, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung gerade nicht erfüllt sind. Denn ihnen allein obliegt das sogenannte Bestimmungsrecht. Diesen Grundsatz hat die Vergabekammer des Landes Brandenburg jüngst in einem Vergabenachprüfungsverfahren bestätigt (Az.: VK 8/17).

Voraussetzung ist einzig, dass ein sachlicher, vernünftiger Grund für die Aufhebung vorliegt. Der Auftraggeber darf das Verfahren also nicht aufheben, um einen bestimmten Bieter zu diskriminieren. Ob der Auftraggeber diesen Grund hätte vorhersehen können oder der Grund seiner Risikosphäre entstammt, spielt keine Rolle. Ist ein sachlicher Grund gegeben, mag die Aufhebung des Vergabeverfahrens im vergaberechtlichen Sinne rechtswidrig sein, weil die im Vergaberecht aufgezählten Aufhebungsgründe nicht einschlägig sind, sie ist dennoch wirksam. Die Bieter müssen die Aufhebung in diesem Falle hinnehmen und können vor der Vergabekammer nicht die „Aufhebung der Aufhebung“ erwirken. Sie haben allein die Möglichkeit, gegenüber dem Auftraggeber den Schaden geltend zu machen, der ihnen durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstanden ist, zum Beispiel für die Erstellung des Angebots. Ersatz für den entgangenen Gewinn können sie hingegen grundsätzlich nicht verlangen.

„Die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehende Entscheidung der Vergabekammer Brandenburg ist zu begrüßen. Obgleich es nachvollziehbar ist, dass Bieter angesichts der oftmals aufwendigen Erstellung von Angeboten enttäuscht sind, wenn der öffentliche Auftraggeber sich im laufenden Vergabeverfahren anders entscheidet, ist diese Rechtsprechung sachgerecht. Oberstes Ziel muss stets der wirtschaftliche und sparsame Einsatz öffentlicher Mittel sein“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. „Gerade bei komplexen Beschaffungsvorgängen zeigen sich Alternativen oder sonstige Aspekte, die die ursprüngliche Beschaffungsentscheidung beeinträchtigen, oftmals erst, wenn sich alle Beteiligten, vor allem die Bieter, detailliert mit dem Vorhaben auseinandersetzen.”  Rechtsanwältin Madeleine Reimer empfiehlt: “Auftraggeber sollten in solchen Fällen besonderes Augenmerk auf eine einwandfreie Abwägung der Gründe für ihre Aufhebungsentscheidung legen und vor allem auch auf eine angemessene Dokumentation dieses Vorganges.”

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwältin Madeleine Riemer.

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