Die Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Zuzahlungsbegrenzung für Kita-Beiträge im Land Berlin ist noch nicht beigelegt. Zwar entschied jetzt das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Zuzahlungsbeschränkung für die Kindertagesbetreuung auf 90 € monatlich zulässig sei (Az. VG 18 K 327.19 und VG 18 K 60.19 vom 19.06.2020). Gleichwohl ließ das Gericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.
Die Kindertagesbetreuung in Berlin ist grundsätzlich elternbeitragsfrei. Der Berliner Senat hatte 2018 die Zuzahlung der Eltern für besondere Leistungen von Kitas auf maximal 90 Euro monatlich begrenzt. Einrichtungen, die weiterhin höhere Zuzahlungen der Eltern erhielten, wurde die öffentliche Förderung anteilig gekürzt. Dagegen klagten die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen freien Träger vor dem Verwaltungsgericht. Sie haben auf ausdrücklichem Wunsch der Eltern auch weiterhin höhere Zusatzbeiträge erhoben, um zusätzliche Leistungen wie bilinguale Sprachförderung durch Muttersprachler in ihren Einrichtungen anzubieten. Darüber hinaus beschäftigen sie mehr Personal, als es der gesetzliche Betreuungsschlüssel vorsieht. Dennoch entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Zuzahlungsbeschränkungen aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt seien.
„Das Gericht hat sich jedoch in den Urteilen nicht mit den entscheidenden Rechtsfragen befasst, aber den Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eröffnet“, stellt Rechtsanwältin Dr. Schulte zu Sodingen fest. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss nun klären, ob die Zuzahlungsbeschränkung die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit der Träger verletzt und dem Wunsch der Eltern nach einem Zusatzangebot entgegenstehen darf.
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und nunmehr des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind auch für eine mögliche erneute verfassungsrechtliche Überprüfung notwendig. Bereits im Herbst 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof Berlin über die Verfassungsbeschwerden der beiden Träger gegen die Zuzahlungsbeschränkungen entschieden. Diese wurden damals als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH 182/18, 183/18, 184/18 vom 25.09.2019). Die streitigen Fragen müssten zunächst vor den Fachgerichten verhandelt werden, so der Verfassungsgerichtshof.
Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.
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