Ausgangsbeschränkungen erreichen die Gerichte

Die Brandenburger Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 hat im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und einen auf die teilweise Aussetzung der Verordnung gerichteten Eilantrag eines Potsdamer Einwohners abgelehnt (Az. OVG 11 S 12.20, vom 23.02.2020, Pressemeldung).

Wenige Tage, nachdem die meisten Bundesländer im Kampf gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 landesweite Ausgangsbeschränkungen verhängt haben, beschäftigen diese Regelungen die Verwaltungsgerichte. Dabei hat das Verwaltungsgericht München in zwei Eilverfahren die vom Freistaat Bayern als Allgemeinverfügung ergangenen Ausgangsbeschränkungen außer Vollzug gesetzt. Das Gericht beanstandete, dass die Staatsregierung diese Maßnahme nicht in Form einer Allgemeinverfügung, sondern – wie etwa in Brandenburg – in Form einer Rechtsverordnung hätte erlassen müssen (Az. M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255, vom 23.02.2020). Das Gericht weist in seiner Pressemeldung darauf hin, dass die Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit weiterhin wirksam ist.

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion, ob aktuell mit dem Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für Ausgangsbeschränkungen besteht, hat sich auch Rechtsanwalt Dr. Johannes Bethge im renommierten Verfassungsblog geäußert.

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