Auswahlverfahren für Medizinstudium muss geändert werden

Das Vergabeverfahren für Studienplätze im Fach Humanmedizin muss geändert werden. Die aktuellen bundes- sowie die landesgesetzlichen Regelungen verletzen den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern „auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot“ – das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und Bundes- sowie Landesgesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 vorzunehmen (Az.: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14).

Nach der Pressemitteilung des Gerichts dürfe die Abiturnote nicht das einzige Auswahlkriterium darstellen. Eignungsprüfungsverfahren, die einige Hochschulen schon heute verlangen, müssten in standardisierter und strukturierter Weise erfolgen, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Es kritisiert auch die Auswahl nach Ortspräferenzen, die bei der Vergabe nach der Abiturbesten-Quote möglich sind. Für verfassungswidrig hält das Gericht schließlich auch, dass die Wartezeit auf einen Medizin-Studienplatz nicht durch Gesetz zeitlich begrenzt ist.

„Die Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht wird helfen, auch für den stark nachgefragten Studiengang  Humanmedizin differenzierte Auswahlkriterien neben der Abiturnote, die Begrenzung der Wartezeit oder hochschulspezifische Eignungstests gesetzlich zu verankern“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann fest. „Das eigentliche Problem liegt freilich in der unzureichenden Studienplatzanzahl: Während sich die Zahl der Studierenden an deutschen Hochschulen seit dem Wintersemester 2002/2003 von 1,9 Millionen auf mehr als 2,8 Millionen im Wintersemester 2017/18 erhöht hat, stieg die Anzahl der Medizinstudenten im gleichen Zeitraum nur von 80.000 auf 90.000. Ärztekammern und Berufsverbände warnen seit langem, dass sich der Ärztemangel in Deutschland wegen bevorstehender Altersabgänge noch verschärfen wird. Die Landesärztekammer Brandenburg fordert deshalb wenigstens 1.000 zusätzliche Studienplätze pro Jahr.“

Ansprechpartner für alle Fragen zum Berufs- und Hochschulrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

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