Wenn Behörden ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der europäischen Habitat-Richtlinie festlegen wollen, in dem bestimmte menschliche Tätigkeiten grundsätzlich verboten sind, so müssen sie zuvor nicht immer zwingend eine Umweltprüfung durchführen. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf eine Vorlage aus Deutschland zurück (Az.: C-461/23 vom 17.10.2024). Die Ausweisung eines Schutzgebietes sowie die Aufzählung von Tätigkeiten, die dort untersagt sind, fallen nicht unter den Begriff „Pläne und Programme“, bei denen nach der Richtlinie zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen sei. Zudem stünde die Ausweisung eines Schutzgebietes unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung oder sei dafür notwendig. Daher könne auf die Umweltprüfung ebenfalls verzichtet werden, so der EuGH.
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zum Umwelt und Klimaschutz in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
« zurück