Beamtenbesoldung in Niedersachsen teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 von 2014 bis 2016 in Niedersachsen für zu niedrig erklärt ( Az.: 2 C 32.17 und 34.17 vom 30.10.2018). Geklagt hatten zwei Beamte, die noch aktiv für das Land tätig sind, sowie ein Beamter im Ruhestand –  bislang allerdings weitgehend erfolglos. Nur für das Jahr nahm das Oberverwaltungsgericht Lüneburg  eine verfassungswidrige Unteralimentation an und legte die Besoldungsregeln dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch die beiden noch aktiven Beamten auch in den anderen Jahren zu niedrige Bezüge erhalten, wenn die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene relative Vergleichsmethode angewandt wird. Danach wird die Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlicher Parameter verglichen. Bei der Besoldung der Beamten habe das Land zudem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Sie müsse in der untersten Besoldungsgruppe um 15 Prozent höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Die Klage des Beamten im Ruhestand hat das Gericht so lange ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden hat.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

 

« zurück