Behörde darf bestehende gewerbliche Altpapiersammlungen nicht untersagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat gewerbliche Altpapiersammlungen mit einem neuen Urteil gestärkt. So dürfe die Abfallbehörde bestehende gewerbliche Altpapiersammlungen nicht einfach untersagen, um öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Vergabe dieser Aufgabe zu ermöglichen, entschieden jetzt die Richter in Leipzig (Az.: 7 C 8.18, 7 C 9.18 und 7 C 10.18 vom 28.11.2019).

In dem vorliegenden Fall hatten private Unternehmen in zwei bayerischen Landkreisen seit 1992 beziehungsweise 2008 Altpapier gewerblich gesammelt, indem sie dieses bei privaten Haushalten in einer extra dafür bereit gestellten Tonne abgeholt haben. Die Abfallbehörde untersagte diese Sammlungen, weil sie in Verantwortung der Landkreise erfolgen sollte. Dieses Vorgehen erklärte das Bundesverwaltungsgericht nun für rechtswidrig. Denn im Gegensatz zu neuen gewerblichen Sammlungen habe sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen bereits eingestellt, so dass seine Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Das gelte in dieser Situation auch für die Vergabe von Entsorgungsleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. „Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines „Systemwechsels“ zu ersetzen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

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