Behörden dürfen Informationen nicht voreilig preisgeben

Behörden dürfen Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht an Dritte herausgeben, ohne betroffene Unternehmen in angemessener Zeit vorher darüber zu informieren und diesen einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. Diese bereits unmittelbar aus § 5 Abs. 4 S. 2 VIG folgende Pflicht musste das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 6 L 790/19 vom 09.09.2019) anlässlich des folgenden Sachverhalts nochmals bestätigen: Der Betreiber eines Hotels wollte mit einem Eilantrag verhindern, dass die zuständige Behörde Informationen über lebensmittelrechtliche Kontrollen an Dritte herausgibt. Allerdings gab im Rahmen der Antragserwiderung der Rechtsbeistand der Behörde bereits den wesentlichen Inhalt der Kontrollberichte wieder. Diese vorzeitige Preisgabe von Informationen sei zwar rechtswidrig, entschied das Gericht. Gleichwohl hätten sich die Anträge des Hotelbetreibers dadurch erledigt. Der Eilantrag sei dadurch unzulässig, so das Gericht. Um derartige „doppelte Niederlagen“ zu verhindern und nicht allein auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen angewiesen zu sein empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück betroffenen Unternehmen daher schon in der anlässlich des Auskunftsbegehrens des Dritten erfolgenden Anhörung gegenüber der Lebensmittelbehörde auf die Regelung des § 5 Abs. 4 S. 2 VIG hinzuweisen.

Ansprechpartner zu allen Rechtsfragen des Informationszugangs ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. 

 

 

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