Der Mangel an Fachkräften stellt keinen zulässigen Grund dar, um Eltern einen Kita-Platz für ihr Kind zu verweigern. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim hervor (Az.: 12 S 2224/22 vom 23.11.2022). Zwar erkennt auch das Gericht die Schwierigkeiten, die bestehen, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen bereitzustellen. Der Landkreis darf sich jedoch nicht auf eine vermeintliche Unmöglichkeit oder Unerfüllbarkeit des Angebots berufen. Die aktuelle Entscheidung liegt ganz auf der Linie der früheren Rechtsprechung: Aufgrund fehlender Kapazitäten durfte Eltern auch bisher ein Kita-Platz für ihr Kind nicht verwehrt werden. Der Landkreis muss vielmehr selber aktiv dafür sorgen, dass mehr Plätze geschaffen werden. Im Einzelfall muss der individuelle und vorbehaltslos gewährleistete gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz auch durch eine kurzfristige Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung oder Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels erfüllt werden. In solch einem Fall müssen also mehr Kinder betreut werden können, als vorgesehen. Anderenfalls laufe der gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz leer, argumentiert der VGH.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.
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