Bei Vergabe von Bau- und Planerleistungen ist neues Werkvertragsrecht zu beachten

Seit dem 01.01.2018 gilt das geänderte Werkvertragsrecht. Neuerungen im allgemeinen Werkvertragsrecht betreffen beispielsweise die Abnahme und die vor allem für Auftraggeber risikobehaftete Abnahmefiktion. Darüber hinaus wurden erstmalig spezielle Regelungen für den Bauvertrag sowie für den Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB verankert.

Die Regelungen zum Bauvertrag umfassen beispielsweise das Anordnungsrecht des Auftraggebers und die sehr praxisrelevanten Nachträge des Auftragnehmers. Risiken ergeben sich daraus mit Blick auf die bestehende Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B): Deren Regelungen weichen in vielen Punkten von dem neuen Bauvertragsrecht ab. Die Überarbeitung der VOB/B ist bereits angekündigt, bislang aber nicht erfolgt. Zwar sind Auftraggeber im Anwendungsbereich der VOB/A grundsätzlich gehalten, die VOB/B unverändert in den Vertrag einzubeziehen. Doch können sie „für die Erfordernisse des Einzelfalls“ auch abweichende Vereinbarungen treffen. In einem solchen Fall wird die VOB/B nicht als „Ganzes“ Teil des Vertrags. Dann aber gelten die Regelungen der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen und werden im Streitfall einer so genannten Inhaltskontrolle unterzogen. Vor Gericht kann dann eine – von den Parteien als wirksam geglaubte – Regelung der VOB/B für unwirksam befunden werden, wenn sie zu stark von dem „wesentlichen Grundgedanken“ der jeweiligen Regelung im BGB abweicht.

Erstmalig geregelt ist nunmehr auch der Architekten- und Ingenieurvertrag. Praxisrelevant werden diese Vorschriften im Bereich der Vergabe von Planerleistungen, etwa im Bereich der Objekt- oder der Tragwerksplanung. Gesetzlich verankert wird die Pflicht des Architekten, dem Auftraggeber zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zu erstellen, soweit diese noch nicht vereinbart sind. Diese Planungsgrundlage hat er dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorzulegen. Bedeutsam für Auftraggeber dürfte der nunmehr normierte Anspruch des Planers auf Teilabnahme sein. Gleiches gilt für die neue Regelung, dass der Auftraggeber bei Überwachungsfehlern des Planers unter Umständen zunächst das ausführende Bauunternehmen in Anspruch nehmen muss.

„Öffentliche Auftraggeber sollten sich mit den neuen Regelungen des Bauvertragsrechts vertraut machen und im Rahmen der Vergabe von Bauaufträgen absichern, dass das richtige Rechtsregime zur Anwendung gelangt“, empfiehlt Rechtsanwalt Janko Geßner. „Im Bereich der Vergabe von Planerleistungen sind öffentliche Auftraggeber gut beraten, ihre Musterverträge dahingehend zu überprüfen, ob sie im Einklang mit den neuen gesetzlichen Regelungen stehen“, sagt Rechtsanwältin Madeleine Riemer.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwältin Madeleine Riemer.

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