Berlin: Kita-Zuzahlungsbeschränkungen vor Verfassungsgerichtshof

Die seit 1. 1. 2018 im Land Berlin geltenden Beschränkungen für Zuzahlungen von Eltern zur Kindertagesbetreuung sind verfassungswidrig und unwirksam. Das will jetzt ein Träger von vier Kindertagesstätten in Berlin durch den Verfassungsgerichtshof feststellen lassen. Am 21. 12. 2018 haben dieser Träger und ca. 30 Eltern aus seinen und den Kindergärten weiterer Träger mit Hilfe von DOMBERT Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde erhoben.

Seit 2007 wurden auch im Land Berlin schrittweise die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindergärten und -krippen abgeschafft. Parallel zum Auslaufen der letzten Übergangsstufe und zum umfassenden Verbot der Elternbeitragserhebung für vorschulische Betreuungsangebote hat der Landesgesetzgeber zum 1. 1. 2018 die Finanzierungsbestimmungen in § 23 KitaFöG verschärft. Zudem traten zum 1. 9. 2018 weitere Beschränkungen für Zuzahlungen bei Zusatzleistungen in der Rahmenvereinbarung Tagesbetreuung (RV Tag) in Kraft: Während bislang Zuzahlungen der Eltern vereinbart werden konnten, sollen Kita-Träger zukünftig nur noch Zuzahlungen von monatlich 90 € pro Platz erheben dürfen. Werden diese Grenzwerte überschritten, drohen Kürzungen oder der Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung. Das Land erstattet den Kita-Trägern indessen nur 93.5 Prozent der Kosten für die Grundbetreuung. Davon nicht erfasst sind Zusatzleistungen wie eine längere Betreuung, sportorientierte oder musische Förderung oder auch die Versorgung mit Frühstück und Vesper oder die Bio-Qualität der Lebensmittel, Musikpädagogik oder naturwissenschaftliche Bildungsangebote. Da in Berlin mehr als 80 Prozent der Kindertagesbetreuungsplätze von freien Trägern bereitgestellt werden, behindert die Senatsverwaltung aus Sicht von Eltern und Trägern durch diese Unterfinanzierung den Ausbau weiterer dringend benötigter Kita-Plätze und reduziert die Vielfalt und Qualität der Betreuungsangebote.

Beschwerdeführerin ist die Kant Kindergarten gGmbH. In ihren vier Berliner Einrichtungen werden 390 Kinder von 80 Mitarbeitern betreut. Die Einrichtungen bieten über die Grundbetreuung hinausgehende Zusatzleistungen, zum Beispiel bilinguale Sprachförderung. Dieses wird durch ein besseres Betreuungsverhältnis als in anderen Kitas abgesichert. Der Träger sieht sich durch die Finanzierungsbeschränkungen in seiner Berufsfreiheit verletzt, z.B. in der autonomen Entscheidung über das Betreuungskonzept und die erhobenen Entgelte.

Beschwerdeführer sind daneben Eltern, die sich für ihr Kind einen bilingualen Kindergarten wünschen und zu Zuzahlungen von 200 € und mehr im Monat bereit sind. Angesichts der neuen Zuzahlungsgrenzen befürchten die Eltern, dass zukünftig fremdsprachliche Angebote und vor allem eine gegenüber anderen Kindertagesstätten bessere Personalausstattung wegfallen werden. Unter Berufung auf das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht wenden sich die Eltern gegen die Finanzierungsregelungen, weil sie die Pluralität der Kindertagesbetreuungsangebote gefährden und damit auch die Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Betreuungskonzepten einschränken.

Ansprechpartner für das Bildungsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Schulte zu Sodingen.

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