Prüfungsausschuss sorgfältig besetzen

Die Prüfungsbehörde muss Schadenersatz leisten, wenn in einem berufsbezogenen Prüfungsverfahren der Ausschuss nicht mit der gesetzlichen Mindestzahl seiner Mitglieder entscheidet. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem prüfungsrechtlichen Verwaltungsprozess jetzt festgestellt. Die von DOMBERTRechtsanwälte vertretene Klägerin wollte sich zur Meisterin für Hauswirtschaft qualifizieren. Der Prüfungsausschuss beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt entschied jedoch, dass sie die Meisterprüfung nicht bestanden habe. Nach Widerspruch und Klage hob das Verwaltungsgericht Halle die Prüfungsentscheidung auf (Az.: 6 A 85/12). Der Grund: Nur drei statt der gesetzlich vorgeschriebenen fünf Mitglieder hatten die Klägerin nicht bestehen lassen. Das Verwaltungsgericht bezog sich in seiner Begründung auf den insoweit „eindeutigen Wortlaut des Gesetzes“, wonach mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Entscheidung mitwirken müssen (Paragraph 41 Abs. 2 S. 1 Berufsbildungsgesetz). Danach erhält die Klägerin auch Schadenersatz aus Amtshaftung für die Aufwendungen, die über die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehen. Das Landgericht Halle hatte diese Ansprüche noch verneint und argumentiert, dass der aus Berufspraktikern besetzte Prüfungsausschuss die gesetzlichen Anforderungen nicht kennen musste. Das sah das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung allerdings anders: Die gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses konnten auch von einem Amtswalter und nebenamtlichen Prüfungsmitglied ohne juristische Vorbildung erkannt werden, so das Gericht. Der Rechtsstreit endete nun mit einem Vergleich, in dem das Landesverwaltungsamt sich verpflichtete, die Klägerin nun mit einem Beitrag für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Somit ist auch das Urteil des Landgerichts Halle gegenstandslos.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Berufsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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