BGH beendet Kompetenzstreit um Corona-Schutzmaßnahmen

Familiengerichte sind nicht für die Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen zuständig. Die gerichtliche Kontrolle von behördlichen Maßnahmen obliegt allein den Verwaltungsgerichten. Dazu zählen auch Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in dem Kompetenzstreit zwischen den beiden Gerichtszweigen entschieden (Az.: XII ARZ 35/21 vom 6.10.2021).  Wie der XII. Zivilsenat weiter ausführte, habe das Familiengericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Damit besitze es jedoch keine Befugnis, um Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden zu erlassen. Vielmehr seien die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. „Eine Rechtswegverweisung des Familiengerichts an das Verwaltungsgericht kommt jedoch wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits nicht in Betracht“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke, Luisa Wittner und Juliane Meyer.

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