Unternehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz für flächendeckende Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: III ZR 79/21 vom 17. 03.2022). In dem vorliegenden Fall hatte der Eigentümer der bekannten Eventlocation Schloss Diedersdorf auf Entschädigung geklagt, weil er seinen Betrieb aufgrund der Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg im Frühjahr 2020 schließen musste. Seine Klage blieb allerdings erfolglos. Nun schloss sich auch der BGH der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert an, der zuvor das beklagte Land Brandenburg in erster und zweiter Instanz vertreten hatte (Link zu den Entscheidungen).
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSchG) erhält nur, wer im persönlichen Einzelfall wegen einer Corona-Infektion Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen wird oder sich in Quarantäne begeben muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar und ließe eine ausdehnende Auslegung nicht zu, urteilten jetzt die BGH-Richter. Auch Ansprüche aus einer Amts- oder Staatshaftung bestünden nicht. Denn Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung, so das Gericht. Um Härten abzufedern, könne der Staat – wie auch geschehen – „haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme“ auflegen.
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