BGH: Nutzer müssen aktiv Cookies zustimmen

Internetanbieter dürfen Cookies nur dann setzen, wenn der Nutzer zuvor aktiv zugestimmt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: I ZR 7/16 vom 28.05.2020). Ein Ankreuzkästchen mit voreingestelltem Häkchen, bei dem der Nutzer seine – automatisch unterstellte – Einwilligung erst zurücknehmen muss (Opt-out), stellt keine zulässige Einwilligung dar. Damit folgt der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem er den Fall zuvor zur Klärung aufgrund von europarechtlichen Vorgaben vorgelegt hatte. Der EuGH hatte in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der Ausgestaltung von Cookies eine aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich und eine Opt-out-Lösung nicht zulässig sei.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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