Die frühere Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring hat keinen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der ehemaligen Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16.06.2024. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat auch die Beschwerde der früheren Staatssekretärin zurückgewiesen (Az: 1 B 911/24), die von DOMBERT Rechtsanwälte vertreten wurde. Die Pressemitteilung sei nicht so zu verstehen, dass sie – Frau Döring – einen Auftrag zur Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erteilt habe.
Die Ministerin begründete mit der Pressemitteilung vom 16.06.2024 im Zuge der sogenannten „Fördergeldaffäre“ ihre Bitte, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Im Ministerium fand zuvor eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen für die Wissenschaftler statt, die mit dem „Statement von Lehrenden an Berliner Universtäten“ vom 08.05.2024 die von dem Präsidium der FU Berlin veranlasste polizeiliche Räumung eines propalästinensischen „Protestcamps“ auf dem Hochschulgelände kritisiert hatten. Die Ministerin bestätigte in der Pressemitteilung, dass „eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde“, und schloss an, dass die Antragstellerin „den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst“ und erklärt habe, „dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe“. Den auf Unterlassung dieser Darstellung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte bereits das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 06.09.2024 ab (Az: 12 L 588/24). Die danach erhobene Beschwerde hatte vor dem Oberverwaltungsgericht letztlich keinen Erfolg.
Zur Begründung hat auch der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin die gerügte Erklärung hinnehmen müsse. Die Erklärung behaupte keine unwahren Tatsachen und insbesondere nicht, dass die Antragstellerin eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten habe. Ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger entnehme dem klaren Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, dass von einer weiteren – in der Erklärung nicht benannten – Person bei den Fachreferaten eine förderrechtliche Prüfung erbeten wurde. Die Rezeption der Pressemitteilung durch Politiker und Journalisten sowie die danach einsetzende Berichterstattung hätten keine Bedeutung dafür, wie ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger die Presseerklärung aus Sicht des Gerichts verstehe.
« zurück