Brandenburg ändert Verwaltungspraxis im Umgang mit Dienstbarkeiten im Genehmigungsverfahren

Nach neuer Verwaltungspraxis sollen die unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg Baugenehmigungen für Windenergieanlagen in der Regel nur noch dann erteilen, wenn der Antragsteller bereits im Genehmigungsverfahren nachweist, dass er seine Verpflichtungen aus § 65 Brandenburgische Bauordnung erfüllt. Dazu muss er bereits im Genehmigungsverfahren beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer beschränkter persönlichen Dienstbarkeit stellen. Diese dient der Absicherung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an ein Bauvorhaben, zum Beispiel der Erhaltung von Zufahrtswegen oder Abstandsflächen. Das geht aus einem Hinweis-Schreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg an die unteren Bauaufsichtsbehörden hervor. „Damit kann der Nachweis der beantragten Eintragung nicht mehr länger als aufschiebende Bedingung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden.

Die Neuregelung stellt eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis dar“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Bauherr aus tatsächlichen Gründen den Nachweis der Eintragung oder der Antragstellung beim Grundbuchamt nicht beibringen kann. Dann kann die Baugenehmigung wie vorher üblich unter der Bedingung erteilt werden, dass sie erst wirksam wird, wenn der entsprechende Nachweis über die Dienstbarkeiten vorliegt. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung rechtfertigt die neue Verwaltungspraxis damit, dass ansonsten die Unterscheidung zwischen Baugenehmigung und Bauvorbescheid verwischt würden.

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