Bugwellenstunden von Lehrer können finanziell abgegolten werden

Auch Lehrer können einen Anspruch auf gesonderte finanzielle Abgeltung ihrer Mehrarbeit haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden (Az.: 4 S 2029/17 und 4 S 1069/17 vom 15.05.2018). Dem Gericht lagen zwei Fälle zugrunde, in denen Lehrer zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Mehrleistungen, die sie über Jahre hinweg erbracht hatten, so genannte Bugwellenstunden „vor sich herschoben“. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestimme sich die Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst maßgeblich nach der im Schulgesetz festgelegten Stundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Soweit Lehrer darüber hinaus Dienst leisten, sind diese Zeiten rechtlich wie dienstlich angeordnete Mehrarbeit zu behandeln, selbst wenn es an einer Anordnung der zusätzlichen Stunden aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse fehlt. Für einen rechtzeitigen Ausgleich dieser Mehrarbeit muss der Dienstherr während der aktiven Dienstzeit der Lehrer sorgen. Anderenfalls steht den Lehrern mit dem Eintritt in den Ruhestand ein Ausgleichsanspruch in Geld zu.

Ansprechpartner in unserer Praxis für die Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

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