Bundesnaturschutzgesetz soll geändert werden

Die Bundesregierung hat aktuell einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in den Bundestag eingebracht [Az.: N II 1 – (70301/10-4)]. Ergänzt werden soll unter anderem eine Ausnahmeregelung in den Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Paragraph 44 Abs. 5 BNatSchG). Danach soll ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot vorliegen, wenn ein Vorhaben oder ein Eingriff in die Natur das Tötungs- und Verletzungsrisiko für geschützte Arten „signifikant“ erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Mit der Einführung des Signifikanz-Kriteriums folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese hatte bereits in der Praxis einige Bedenken ausgelöst. „Das Tatbestandsmerkmal der Signifikanz im Regierungsentwurf zur Novelle des BNatSchG sorgt für eine noch größere Rechts- und Planungsunsicherheit“, erwartet Rechtsanwalt Janko Geßner. Es sei zum Beispiel nicht ersichtlich, ab wann etwa das Kollisionsrisiko einer gesetzlich geschützten Vogelart mit einer geplanten Windenergieanlage als signifikant erhöht angesehen werden kann. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf liefert hierzu keine weiterführende Antwort, sondern verweist lediglich auf die Rechtsprechung, die „signifikant“ stellenweise mit dem Begriff „deutlich“ gleichsetzt. Selbst wenn die Festlegung einer abstrakten „Signifikanzschwelle“ gelänge, stünde die Praxis vor der nicht zu erfüllenden Aufgabe, Schlagopfer für die jeweilige Einzelanlagen vorherzusagen. „Die Aufnahme des Signifikanzkriteriums im novellierten BNatSchG stellt kein praktikables Instrument für die Bewertung natur- und artenschutzrechtlicher Belange dar“, sagt auch Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) bedenklich: Danach müssen Vorhabenträger selbst einschätzen, wann die Voraussetzungen für eine Ausnahme überhaupt vorliegen. Angesichts der unklaren Rechtslage laufen sie jedoch Gefahr, überflüssige Ausnahmegenehmigungen zu beantragen und unnötig erhöhten Planungs- und Realisierungsaufwand zu betreiben.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

« zurück