Bundesverfassungsgericht erklärt Zensus 2011 für verfassungsgemäß

Die Methoden der vergangenen Volkszählung (Zensus 2011) hat das Bundesverfassungsgericht jetzt für verfassungskonform und die angewandte Methode für zulässig erklärt (Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 vom 19.09.2018). Bei dem Zensus 2011 wurden im Wesentlichen auf vorhandene Daten aus behördlichen Melderegistern zurückgegriffen. Ergänzt wurden diese Datensätze durch Haushaltsbefragungen von nur noch etwa 10 Prozent der Bevölkerung.

Gegen diese registergestützte Volkszählung hatten die Stadtstaaten Berlin und Hamburg geklagt. Sie sahen sich durch die neue Erhebungsmethode finanziell benachteiligt, da der Zensus für sie deutlich geringere Einwohnerzahlen als bisher angenommen berechnete. Das hatte auch Folgen für den Länderfinanzausgleich: Die Einbußen lagen für Berlin pro Jahr bei 470 bis 490 Mio. Euro und für die Stadt Hamburg etwa bei 100 Mio. Euro. Die beiden Länder kritisierten, dass mit einer Haushaltsstichprobe von 10 Prozent sich die Einwohnerzahlen nicht ausreichend präzise ermitteln ließen. Außerdem monierten sie, dass bei der Erhebung zwischen Orten mit weniger als 10.000 Bewohnern und größeren Städten und Gemeinden unterschieden wurde.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass die angegriffenen Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung insbesondere nicht die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder verletzen. Auch widersprechen sie weder dem Wesentlichkeits- noch dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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