Bundesverfassungsgericht: Gründungsbeauftragter für BTU Cottbus-Senftenberg verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 12.05.2015 gab der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerden von 3 Professoren und 2 Fakultäten der ehemaligen Brandenburgischen Technischen Universität (BTU) Cottbus gegen das Brandenburger Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz vom 11.02.2013 teilweise statt. Durch das Gesetz wurden die frühere BTU Cottbus und die Fachhochschule (FH) Lausitz zur neu gegründeten Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg fusioniert.

Die Vorbereitung und Umsetzung des Gesetzes löste bei den Hochschullehrern und bei den Standortgemeinden große Verunsicherung aus. Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verletzt: Nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Dagegen ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts verstoßen worden, indem das Wissenschaftsministerium zur Leitung der BTU Cottbus-Senftenberg ab 01.07.2013 einen Gründungsbeauftragten eingesetzt hatte. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung der Auflösung beider Hochschulen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2013 abgelehnt (Link zur BVerfG-Homepage).  Im Übrigen blieben die Verfassungsbeschwerden erfolglos: Ausdrücklich sah das Bundesverfassungsgericht von einer Prüfung ab, ob das Gesetz „die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung“ darstellt. Mit der Neugründung der BTU Cottbus-Senftenberg habe der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die paritätische Zusammensetzung der Hochschullehrergruppe im Gründungssenat und erweiterten Gründungssenat sei legitim zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der anwendungsbezogen forschenden Fachhochschulprofessoren.

Gegen das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz haben – unter Berufung auf die in der Landesverfassung verbürgte Wissenschaftsfreiheit und  Hochschulautonomie – 5 weitere Professoren und die ehemalige BTU Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erhoben. Das Landesverfassungsgericht lehnte eine einstweilige Anordnung, die Auflösung der beiden Hochschulen abzuwenden, bereits am 17.06.2013 ab (Link zur LVerfG-Homepage). Über diese Beschwerden muss aber ebenso noch entschieden werden wie über einen Normenkontrollantrag der CDU-Abgeordneten.

Hier lesen Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

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