Corona-Pandemie: Bundesverfassungsgericht mahnt zur Achtung der Grundrechte

Das aufgrund der Corona-Pandemie geltende Verbot von Gottesdiensten in Kirchen gilt auch über die Osterfeiertage. Die Berufung auf die Religionsfreiheit des Artikel 4 des Grundgesetzes ändert daran nichts. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und zwei Eilanträge aus Hessen und Berlin abgewiesen (Az.: 1 BvQ 28/20 und BvQ 31/20 vom 10.04.2020). Es hielt zwar einen „überaus schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit für möglich, weil das Verbot der kirchlichen Zusammenkünfte während der Osterfeiertage auch den Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen betrifft. Gleichwohl lehnte es die begehrte einstweilige Anordnung ab. Dabei stützten sich die Richter des Ersten Senats auf die Überlegung, dass bei einer auch nur vorläufigen Außervollzugsetzung des Gottesdienstverbots voraussichtlich sehr viele Menschen sich in Kirchen, gerade auch über die Osterfeiertage, versammeln würden und damit die Gefahr einer Ansteckung mit dem gefährlichen Virus deutlich steigen würde. Bei der Abwägungsentscheidung maß das Gericht diesen Gefahren für Leib und Leben höheres Gewicht zu. Dies gelte nicht nur für katholische Christen, sondern auch für alle anderen Religionsgemeinschaften, die durch die Pandemie in der Ausübung ihres Glaubens gehindert seien, fügte das Gericht ausdrücklich hinzu.

Das Bundesverfassungsgericht ermahnte gleichzeitig die Landesregierungen, diese Folgenabwägung für die Zeit nach dem 19. 04.2020 unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie zu überprüfen. Bei jeder Fortschreibung der Verordnung muss mit Blick auf die zum Beispiel mit einem Gottesdienstverbot verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in die Glaubensfreiheit eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit einhergehen. Konkret verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass anhand der aktuellen Zustände und neuer Erkenntnisse, etwa zu den Verbreitungswegen des Corona-Virus, abgewogen werden muss, ob das Verbot von Gottesdiensten gelockert werden kann. Hierfür wären – gegebenenfalls strenge – Auflagen oder auch regionale Begrenzungen zu prüfen.

 

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