Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich erneut mit Kreisumlage

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weitere Einzelheiten zur Zulässigkeit der Kreisumlageerhebung klar. In dem vorliegenden Fall hatte ein Landkreis dagegen geklagt, dass er von der Kommunalaufsicht zu einer Erhöhung der Kreisumlage auf 58 Prozent angewiesen worden war (Az.: 10 C 13.14). Er hatte argumentiert, dass er fast ausschließlich Pflichtaufgaben wahrnehmen würde und ihm daher ein weitergehender Anspruch auf finanzielle Ausstattung gegen das Land zustünde. Die Ursache für das beträchtliche Haushaltsdefizit liege in der Sphäre des Landes, die finanziellen Belastungen könnten deshalb nicht auf die Gemeinden umgelegt werden.

Für das BVerwG stellte die kommunalaufsichtliche Verfügung zwar einen Eingriff in die Finanzhoheit des Landkreises dar. Diesen Eingriff hielt es aber in dem besonderen Einzelfall für zulässig und verhältnismäßig. Gleichwohl stärkt es mit der vorliegenden Entscheidung die Position der Landkreise gegenüber dem Land. Danach ist es ebenso unzulässig, den finanziellen Notstand der Landkreise auf die kreisangehörigen Gemeinden abzuwälzen, wie seitens des Landes dem Landkreis Aufgaben zu übertragen und nicht für ausreichende finanzielle Ausstattung zu sorgen. Das Gericht stellt klar, dass Härtefallregelungen in den Finanzausgleichsgesetzen der Länder nicht nur Zuweisungen an Gemeinden, sondern ausdrücklich auch an Landkreise vorsehen. Die Landkreise dürfen zur Deckung ihres finanziellen Bedarfs also nicht auf die Erhebung der Kreisumlage beschränkt werden.

Darüber hinaus beschäftigte sich das BVerwG in seinen Entscheidungsgründen abermals mit Grundsatzfragen der Kreisumlage und wiederholte mit Verweis auf ein früheres Urteil, dass sich der Kreis wegen einer unzureichenden finanziellen Ausstattung an das Land halten muss (AZ: 8 C 1.12). Damit bestätigt es die Argumentation von DOMBERT Rechtsanwälte, die derzeit in mehreren Verfahren vornehmlich kreisangehörige Gemeinden vertreten. Nach Rechtsprechung des BVerwG ist der Kreis auch regelmäßig dazu verpflichtet, nicht nur den eigenen Finanzbedarf zu ermitteln, sondern auch konkret die Haushaltssituation der kreisangehörigen Gemeinden in seinen Entscheidungen zu beachten und diese auch offen zu legen. Diese Argumentation vertritt DOMBERT Rechtsanwälte bereits in zahlreichen Normenkontroll- und Klagverfahren. Zum Thema Kommunalfinanzierung referierte Prof. Dr. Matthias Dombert auch am 31. August in Erfurt beim Städte- und Gemeindebund.

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