Die Deutsche Flugsicherung kann nach wie vor allein beurteilen, ob geplante Windenergieanlagen in der Nähe gelegene Funknavigationsanlagen stören und damit gegebenenfalls entsprechende Genehmigungen verhindern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 4 C 1.15 vom 7. April 2016). Es bestätigte damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg: Das Bundesamt für Flugsicherung und die Deutsche Flugsicherung fordern regelmäßig eine Schutzzone von mehreren Kilometern im Umkreis von Radaranlagen. Diese Bewertungspraxis der Behörde hatte das Gericht auch in dem Rechtsstreit um die Genehmigung von vier Windkraftanlagen in der Region Hannover nicht beanstandet (Az.: 12 LC 30/12). Mit seiner Klage wollte der Betreiber der Windkraftanlagen erreichen, dass das Bundesamt auch andere Gutachten heranziehen muss, die dem international anerkannten Stand der Technik genügen, aber unter Umständen zu anderen Ergebnissen führen. Dies wird nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber nun weiterhin nicht der Fall sein. „Es bleibt dabei, dass das Bundesamt allein auf die fachliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung und seiner Methodik vertrauen kann, die nicht dem neuesten Stand der Technik entspricht“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele. „Diese Entscheidung wird den künftigen Ausbau der Windenergie in Deutschland erheblich behindern.“
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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