Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, im vorliegenden Fall eine Anstalt des öffentlichen Rechts, können ihre Interessen nicht durch Klagen durchsetzen, weil sie nicht mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Sie können folglich nicht gegen gewerbliche Sammlungen gerichtlich vorgehen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 7 C 23.16 vom 27.09.2018).
Hintergrund der Entscheidung war, dass das beigeladene Entsorgungsunternehmen eine Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Bereich des klagenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzeigte. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger war der Auffassung, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Insbesondere befürchtete er, dass seine Funktionsfähigkeit durch die Verringerung der möglichen Sammelmenge beeinträchtigt werden könnte. Da die Abfallbehörde ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ablehnte, reichte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Klage ein. Dies ist jedoch unzulässig, da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine eigenen Klagerechte besitzt, entschieden jetzt die Richter des Bundesverwaltungsgerichts und bestätigten damit auch die Auffassung der Vorinstanz. Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Es ist gerechtfertigt, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Gegensatz zu privaten Entsorgern kein Klagerecht gegen die Abfallbehörden besitzen, da sie selbst Teil der öffentlichen Verwaltung sind. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und klärt eine weitere Frage im Themenkomplex gewerbliche Sammlung.“
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