Bundesverwaltungsgericht stärkt Klagebefugnis von Umweltschutzvereinigungen

Umweltschutzvereinigungen können immissionsrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, gerichtlich anfechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 7 C 28.18 vom 19.12.2019). In dem vorliegenden Fall wollte eine Umweltschutzvereinigung mit ihrer Klage verhindern, dass eine Hähnchenmastanlage von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage war bereits zweimal verlängert worden, weil der Anlagenbetreiber die fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Erweiterung der Anlage nachholen musste. Gegen die zweite Fristverlängerung, die auf den 31.01.2020 fiel, klagte die Umweltschutzvereinigung. Während das Oberverwaltungsgericht die Klage mangels Klagebefugnis abwies, waren die Kläger nun in der Revision erfolgreich. Nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter ergebe sich die Klagebefugnis aus einer Norm des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§1 Abs.1 Satz 1 Nr. 5) , die soweit wie möglich im Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention der Europäischen Union ausgelegt werden müsse. Danach ist Umweltschutzvereinigung Zugang zu Gerichten einzuräumen, um Verstöße gegen Umweltschutz-Vorschriften geltend zu machen. „Da die Voraussetzungen für die hier umstrittene Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur sind, sondern hierbei überschlägig auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, wird diese von der genannten Klagemöglichkeit erfasst“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Angesichts dieser neuerlichen Erweiterung der Klagerechte für Umweltverbände rät Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele allen Vorhabenträgern, sich rechtzeitig und gründlich mit den Voraussetzungen einer Verlängerung der Genehmigung zu befassen.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Umwelt- und Naturschutzes in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

 

« zurück