Bundesverwaltungsgericht verschärft Anforderungen zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beamte

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten gegenüber ihren Dienstherren geändert: Soweit ein Beamter eine im Einzelnen nicht gesetzlich bestimmte Leistung des Dienstherrn beansprucht, muss er diese zunächst selbst beantragen und gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren durchlaufen, bevor er Klage erheben kann (Az.: 2 C 20.19 vom 16.06.2020). Bislang musste der Beamte lediglich Widerspruch gegen den Nichterhalt der Leistung erhoben haben und konnte bereits dann gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid klagen.

Die Entscheidung wird dazu führen, dass sich die Verwaltungsgerichte mit nicht gewährten Ansprüchen der Beamten nur unter sehr engen Voraussetzungen befassen werden. Den Dienstherren der Beamten wird zugleich die Möglichkeit zur außergerichtlichen Überprüfung des Anliegens eröffnet, denn für die Zulässigkeit der Klage setzt das Bundesverwaltungsgericht künftig voraus, dass der Beamte einen Antrag gestellt und das Widerspruchverfahren durchlaufen hat. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen es um einen Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG) in einem Auswahlverfahren, einen Anspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, einen Anspruch auf Ausgleich von unionrechtswidriger Mehrarbeit oder einen Anspruch auf Ausgleich von altersdiskriminierender Besoldung geht. In Fällen, in denen der Dienstherr von sich aus handelt, etwa im Beurteilungswesen, muss der Beamte aber nicht erst einen Antrag stellen, um etwa eine dienstliche Beurteilung abändern zu lassen. Hier bleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise, wonach die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung genügt.

Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

 

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