Eine Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg hat Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht eingelegt, ein Namensschild an ihrer Dienstkleidung zu tragen. Sie sah darin ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ihre Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 2 BvR 2202/19 vom 04.11.2022). Die Polizeihauptkommissarin habe nur pauschal dargelegt, dass sie durch das Tragen eines Namensschildes einem höheren Risiko von Angriffen ausgesetzt sei. Ihr Vortrag sei auch nicht substantiiert genug, weil sie sich nicht mit den vorhandenen Statistiken und Erkenntnissen zur Kennzeichnungspflicht befasst habe, so das BVerfG. Ihr Vorschlag, statt eines Namensschildes ein Dienstnummernschild zu tragen, stelle nach Ansicht des BVerfG auch keine Lösung dar. Denn durch das Namensschild solle gerade die Bürgernähe der Polizei gefördert werden. Zudem hätte sich die Polizeihauptkommissarin auch besser damit beschäftigen müssen, wie sie sich selbst durch Auskunftssperren in Melderegistern oder Privatsphäreneinstellungen in sozialen Netzwerken schützen könne.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.
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