BVerfG erklärt Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig

Persönliche Daten von Handy- und Internetnutzern sind nicht ausreichend vor dem Zugriff staatlicher Stellen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in zwei Urteilen § 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt (Az.: 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 261/13 vom 17.07.2020). Sie verletzen die Nutzer in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses. Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es den Sicherheitsbehörden, von den Telekommunikationsunternehmen die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Telefonanschluss oder der IP-Adresse des Nutzers stehen, zu erhalten. Verkehrsdaten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten oder ihren Inhalt beziehen, sind davon jedoch nicht erfasst.

Wie aus den Urteilen hervorgeht, ist die Abfrage von Bestandsdaten zwar grundsätzlich zulässig. Es müssten jedoch sowohl für die Übermittlung durch die Telekommunikationsanbieter als auch für die Abfrage durch die Behörden „jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen“ geschaffen werden. „Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen“, heißt es in der Pressemitteilung. Es muss also immer eine konkrete Gefahr oder bei einer Strafverfolgung zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen. Für die Zuordnung dynamischer IP-Adressen, die Rückschlüsse auf die Internetnutzung zulassen, hält das BVerfG sogar noch höhere Schwellen für notwendig.

Bereits vor einigen Jahren musste der Gesetzgeber die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft aufgrund eines BVerfG-Urteils überarbeiten. Nach der aktuellen Entscheidung ist er erneut dazu aufgerufen worden.

Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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