BVerfG: Kein Streikrecht für verbeamtete Lehrer

Das Streikverbot für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und vier Verfassungsbeschwerden verbeamteter Lehrer zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14 und 2 BvR 646/15 vom 12 06.2018).

Das Streikverbot für Beamte schränke zwar ihre Koalitionsfreiheit ein (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz). Es stelle aber einen eigenständigen, hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) dar und sei daher gerechtfertigt, argumentierten die Bundesverfassungsrichter. „Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, griffe in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestalte das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um“, heißt es in der ausführlichen Pressemitteilung des Gerichts. Damit würden wesentliche Prinzipien wie Alimentation, Treupflicht, lebenslange Anstellung aushebeln, die gerade eine unabhängige Amtsführung und die Pflicht des Beamten zum vollen Einsatz für das Amt sicherten. Vielmehr handele sich beim Verhältnis zwischen Beamten und Staat um ein wechselseitiges System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten.

Das Bundesverfassungsgericht hielt das Streikverbot für Beamte überdies auch für vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es sei – unabhängig davon, ob es einen Eingriff in Artikel 11 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt – durch die Besonderheiten des deutschen Berufsbeamtentums gerechtfertigt. Die dafür notwendige Grundlage im nationalen Recht ist gegeben: So regeln Beamtengesetze des Bundes und der Länder unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst oder Fragen der Weisungsgebundenheit. Bei der Abwägung der Interessenabwägung mit den Rechten und Freiheiten anderer müsse zudem beachtet werden, dass Lehrer den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen müssen, der ebenfalls vom Grundgesetz geschützt ist. Darüber hinaus wird das fehlende Streikrecht durch die Beteiligung von Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren und die gerichtliche Überprüfung der Alimentation kompensiert.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

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