BVerfG stärkt Fragerechte von Abgeordneten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Informationsrechte von Abgeordneten gestärkt. Die Bundesregierung habe das Fragerecht der Abgeordneten verletzt, als sie Auskunft darüber verweigerte, wie viele Bedienstete des Bundesamts für Verfassungsschutz von 2015 bis 2019 ins Ausland entsandt worden seien, urteilte jetzt das Gericht (Az.: 2 BvE 8/21 vom 14.12.2022). Wie das BVerfG weiter ausführte, fehlten die Rechtfertigungsgründe für die Auskunftsverweigerung, denn die Anfrage betreffe weder den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung noch Grundrechte Dritter. Auch eine Gefährdung des Staatswohls sei nicht hinreichend dargelegt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.

Der Argumentation der Bundesregierung, dass ausländische Nachrichtendienste die Informationen sammeln und wie ein Mosaik zusammenfügen könnten, folgte das BVerfG ebenfalls nicht. Eine solche „Mosaiktheorie“ hätte zur Folge, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages überhaupt keine Fragen mehr zur Tätigkeit der Nachrichtendienste stellen dürften. Eine solche Bereichsausnahme für die Tätigkeiten der Nachrichtendienste besteht jedoch nicht. Das Staatswohl sei nach dem Grundgesetz nicht allein der Bundesregierung, sondern auch dem Bundestag anvertraut. Deshalb kann sich die Bundesregierung bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht allein auf das Staatswohl berufen, wenn beide Seiten Vorkehrungen für die Geheimhaltung der Informationen getroffen hätten.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Dominik Lück und Dr. Florian Penski.

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