BVerwG bekräftigt seine Anforderungen an die Kreisumlagefestsetzung

Landkreise müssen bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln. Sie dürfen nicht nur die eigenen finanziellen Interessen berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer neuen Entscheidung abermals seine Anforderungen an die Kreisumlagefestsetzung bekräftigt (Az.: 8 C 20/19 vom 26.05.2020). Es hat außerdem festgestellt, dass diese Pflichten auch von der Kommunalaufsicht zu beachten sind, wenn diese die Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme festlegt. Eine Pflicht zur förmlichen Anhörung der Gemeinden kann hingegen aus ihrem vom Grundgesetz geschützten Recht auf Selbstverwaltung und finanzieller Eigenverantwortung (Artikel 28 Abs. 2 GG) nicht abgeleitet werden. Auch das hat das Gericht erneut bekräftigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kommunalaufsichtsbehörde 2010 per Ersatzvornahme einen Kreisumlagehebesatz für die Kommunen festgelegt. Dabei unterließ sie es jedoch, die konkrete Bedarfssituation der Kommunen zu ermitteln. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Weimar erklärte daraufhin den entsprechenden Paragraphen der Haushaltssatzung für nichtig (Az.: 3 KO 192/17 vom  26.06.2018). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Landkreis seine Anhörungspflicht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache nun an das OVG Weimar zurück. Als Begründung führte es an, dass die Maßgaben seiner im Jahr 2019 getroffenen Entscheidung (Az.: 10 C 6.18 vom 29.05.2019) in gleicher Weise für Haushaltssatzungen gelten, die durch die Kommunalaufsichtsbehörde ergangen sind. Demnach bestehe zwar die Pflicht, die gemeindlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen, eine Pflicht zur förmlichen Anhörung dagegen nicht.  „Damit setzt die Entscheidung folgerichtig fort, was das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr bereits in seiner Entscheidung im Mai klargestellt hat. Die Kommunen müssen nicht förmlich angehört, aber im Rahmen der Ermittlungs- und Abwägungspflichten des Landkreises beteiligt werden“, stellt Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber fest.

Ansprechpartner für Fragen der Kreisumlage und des Kommunalfinanzierungsrechts sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

 

« zurück